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DIVI24

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Stellungnahme Pflegepersonaluntergrenzen

Stellungnahme der DIVI zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen für das Jahr 2019 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)

Die deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) begrüßt die Initiative der Bundesregierung, die Situation der Pflege in den deutschen Krankenhäusern verbessern zu wollen. Ausgangspunkt war die Erkenntnis, dass eine zu niedrig bemessene Personalausstattung

  1. Patienten mit hohem und höchstem Pflegebedarf und -aufwand nicht gerecht wird, was u.a. zu einer erhöhten Rate von unerwünschten Ereignissen und einer Kompromittierung der Patientensicherheit führt und dass darüber hinaus
  2. die Berufszufriedenheit der Pflegenden darunter leidet, was zu einer Flucht aus dem Beruf und damit zu einer Verschärfung der ohnehin prekären Personalsituation in der Krankenpflege führt.

Daher wurden bereits in der letzten Legislaturperiode nach § 137i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragt, bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen für festzulegende pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus zu vereinbaren Nachdem eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande gekommen ist, soll nunmehr die Ersatzvornahme per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgen. Der dazu vorgelegte Entwurf ist Gegenstand dieser Stellungnahme, der sich entsprechend des Kompetenzspektrums der DIVI im Wesentlichen auf intensivmedizinische Aspekte beschränkt.

Um es vorweg zu nehmen: Die Verordnung hat sehr gute Absichten, die aber nicht zielführend umgesetzt werden. Die Gründe sind weiter unten detailliert aufgeführt.

Zusammengefasst:

  1. fehlt es an einer soliden Datengrundlage, an praxisnahen Definitionen der Pflegesensitivität und an Messinstrumenten, mit denen der Pflegeaufwand, bzw. die für pflegeaufwendige Patienten notwendige Personalausstattung ermitteln werden können.
  2. Der Quartilansatz wird die Situation nicht verbessern, sondern eher weiter verschlimmern.
  3. Das Kernproblem ist jedoch, dass das zur Erfüllung der Vorgaben notwendige Personal aktuell auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar ist. Daher bleibt den Krankenhäusern als Reaktion auf eine Unterschreitung der festgelegten Untergrenzen entweder die Schließung von Betten oder die Verlagerung von Personal. Beides kann nicht Ziel der Verordnung sein.
  4. Aus diesen Gründen ist eine Umsetzung von Pflegepersonaluntergrenzen in dem von der Verordnung vorgesehenen Zeitrahmen nicht zielführend, sondern sollte erst dann erfolgen, wenn die unter 1. genannten offenen Fragen beantwortet sind, und zum anderen Maßnahmen zur Behebung des Pflegepersonalmangels greifen.

Allgemeine Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff "pflegesensitive Bereiche" vermutlich erst durch die Veröffentlichung des Gutachtens "Expertise zur Ermittlung des Zusammenhangs zwischen Pflegeverhältniszahlen und pflegesensitiven Ergebnisparametern in Deutschland" von Schreyögg und Milstein (1) in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist. Wie an anderer Stelle erwähnt (2), gibt es bislang keine adäquate Entsprechung für diesen Begriff in der internationalen Forschung.

Ohne zu sehr ins Detail gehe zu wollen, muss der Hinweis gestattet sein, dass es "pflegesensitive Bereiche" auch im Sinne des Gutachtens (1) nicht wirklich gibt, sondern nur Patienten, die aus zahlreichen Gründen einer besonderen Aufmerksamkeit und Unterstützung insbeson-dere der Pflegenden bedürfen.

Akzeptiert man den Begriff "pflegesensitive Bereiche", so ergibt sich als nächstes Problem, das in Deutschland keine evaluierten Messinstrumente gibt, um diese Bereiche zu identifizieren.

Aber selbst wenn es diese Instrumente geben würde, können bei der momentanen Datenlage keine tragfähigen Aussagen zur angemessenen Ausstattung dieser Bereiche mit Pflegepersonal gemacht werden, und es gibt auch keine evaluierten Messinstrumente, die es erlauben würden, einen definierten Pflegeaufwand oder -bedarf einer bestimmten Personalausstattung zuzuordnen bzw. nachzuweisen, dass die Zahl der Pflegenden für eine Bewältigung ihrer Aufgabe ausreicht oder nicht.

Schließlich ist unbekannt, wie die Pflegeausstattung in den einzelnen Fachabteilungen der Krankenhäuser tatsächlich ist, und wie diese organisiert sind, z.B. ob es fachbereichsbezogen oder -übergreifend Hilfspersonal gibt, dass die Pflegenden von bestimmten Aufgaben entlastet.

Damit entspricht die Verordnung aus ärztlicher Sicht einer Therapie ohne Diagnose, da es keine bekannten bzw. evaluierten diagnostischen Methoden gibt.

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Hier können Sie die gesamte Stellungnahme als PDF herunterladen.

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